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Diese 7 Dinge sollten Mitarbeiter beim Planen des Urlaubs unbedingt beachten

Dann wird der Urlaub auch garantiert kein Reinfall!

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7 Dinge, die du bei deiner Urlaubsplaung beachten solltest

Die Urlaubsplanung für das Jahr 2018 ist in den meisten Firmen schon lange über die Bühne gegangen. Doch was passiert, wenn der Chef plötzlich eine Urlaubssperre verhängt, weil ein Großauftrag reinkommt, den die Firma dringen braucht? Diese 7 Dinge sollten Mitarbeiter beim Planen des Urlaubs unbedingt beachten. Das sind eure Rechte:

1. Wie viel Urlaub „am Stück“ steht Mitarbeitern zu?

Zwei Wochen bzw. zwölf Werktage (einschließlich Samstage) Jahresurlaub ist die Mindestzeit, die ein Arbeitgeber den Mitarbeitern zusammenhängend gewähren muss. (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG § 7).

2. Darf ein Arbeitgeber die Urlaubszeit stückeln?

Nein. Stückeln dürfen Arbeitgeber die Urlaubswochen nicht, aber den Mitarbeitern ist das gestattet.

3. Bestimmt der Chef, wann Urlaub genommen wird?

Nein. Jeder Arbeitnehmer darf frei darüber entscheiden, wann er Urlaub nehmen möchte und der Arbeitgeber ist an diesen Wunsch gebunden. Der Urlaubstermin darf nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen – z. B. bei Betriebsurlaub oder wenn ein Großauftrag in einem bestimmten Monat ansteht.

4. Kann der genehmigten Urlaub gestrichen werden?

Nein. Hat die Firma dem Urlaubsantrag des Mitarbeiters zustimmt, sind nachträgliche Änderungen nur möglich, wenn dies vorher vereinbart war. Gibt es nach der Genehmigung „wichtige betriebliche Gründe“ (z. B. eine Havarie), die den Arbeitgeber veranlassen, den Urlaub zu widerrufen, muss der Mitarbeiter zustimmen. Aber: Personalmangel ist kein wichtiger betrieblicher Grund, der die Streichung bzw. Verschiebung des Urlaubes rechtfertigen würde.

5. Darf der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?

Nein. Kein Arbeitgeber kann einen einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzubeordern. Außerdem ist niemand verpflichtet, seiner Firma die Urlaubsanschrift zu hinterlassen oder im Urlaub übers Handy erreichbar zu sein. Rückholaktionen, weil der Chef einen Auftrag nicht schafft oder Mitarbeiter krank werden, sind unzulässig. Die Arbeitsorganisation obliegt der Firma, sie muss eine Lösung finden.

6. Verfällt der Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen wird?

Nein. Kann ein Mitarbeiter seinen Jahresurlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen, bleibt er vollständig erhalten. Der Urlaub verfällt auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer das gesamte Jahr arbeitsunfähig war. Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2009. Es setzt die deutschen Grundsatzurteile außer Kraft und gilt für alle Arbeitnehmer in der EU und somit auch in Deutschland (EuGH Az.: C‑350/06).

7. Besteht Anspruch auf Vergütung bei einer Kündigung?

Ja. Kann ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht bzw. nicht vollständig nehmen, weil er gekündigt wurde, hat er Anspruch auf Auszahlung Urlaubstage. Die Berechnung der Urlaubstage richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitslohn (BUrlG § 11). Und: Die Auszahlung wird „sofort“ spätestens beim Ausscheiden aus der Firma fällig (BAG, Az.: 9 AZR 365/10).

Betty
Betty arbeitet als freie Journalistin und ist Herausgeberin im Verlag Berliner Journalisten. Im Ullstein-Verlag veröffentlichte sie drei Sachbücher zu den Themen Europa, Verbraucherrecht und der Gleichstellung allein erziehender Mütter.